
Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das Landgericht Frankenthal (LG) in einem aktuellen Urteil festgestellt und die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen. Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so das LG. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem PKW von anderer Stelle angefahren werden kann, besteht kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKWs nicht mehr nutzbar ist, muss in solchen Fällen hingenommen werden.
Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks vor ca. 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer ist für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem PKW nicht mehr angefahren werden. Zwar setzt die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück i. d. R. auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend ist aber, dass mit einem PKW an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden kann und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen erreichbar ist. Das war hier der Fall, denn das Wohnhaus konnte über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des LG kein Notwegerecht.