
Soweit die Anbringung und damit auch die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen, etwa in Treppenhäusern und Fluren, weder rechtlich vorgeschrieben noch tatsächlich erforderlich sind, stellen die hierdurch entstehenden Wartungskosten keine sonstigen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung dar. Eine Umlage auf die Mieter kommt in diesem Fall daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Anders verhält es sich bei Rauchwarnmeldern innerhalb der Wohnungen. Deren Installation und regelmäßige Wartung beruhen regelmäßig auf gesetzlichen Vorgaben der Landesbauordnungen und dienen unmittelbar dem Schutz der Bewohner. Die hierdurch entstehenden Kosten können daher grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig sein. Gleiches gilt für Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen, deren laufende Betriebs- und Wartungskosten typischerweise zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen.
Entscheidend ist somit, ob die jeweilige Einrichtung rechtlich vorgeschrieben oder für einen ordnungsgemäßen und sicheren Gebäudebetrieb tatsächlich erforderlich ist. Fehlt es hieran, scheidet eine Umlage der Wartungskosten als sonstige Betriebskosten aus.