Reißt eine Photovoltaikanlage bei einem gewöhnlichen Sturm vom Dach, kann das ein Hinweis auf eine fehlerhafte Montage sein. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer in einem solchen Fall Ersatz der regulierten Schadenssumme vom ausführenden Montageunternehmen verlangen kann, wenn dieses keine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage nachweisen kann.
Im entschiedenen Fall war 2019 auf dem Dach einer Betriebshalle eine Photovoltaikanlage installiert worden. Während des Sturmtiefs „Sabine“ im Februar 2020 wurde die Anlage bei Windgeschwindigkeiten von etwas über 100 km/h vom Dach gerissen, auf ein benachbartes Gebäude geschleudert und vollständig zerstört. Die Gebäudeversicherung übernahm die Kosten für die Neuanschaffung in Höhe von 75.000 € und verlangte diesen Betrag anschließend vom Montageunternehmen zurück.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Anlage nicht ausreichend gegen Wind gesichert gewesen war. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendet worden waren. Das Gericht sah darin die Ursache dafür, dass die Anlage bereits bei einem Sturm der Windstärke 10 vom Dach abgerissen wurde. Ein außergewöhnliches Naturereignis, das auch eine ordnungsgemäß montierte Anlage zerstört hätte, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Das Urteil verdeutlicht, dass Fachunternehmen die ordnungsgemäße und sturmsichere Montage einer Photovoltaikanlage im Streitfall nachweisen können müssen. Gelingt dieser Nachweis nicht und spricht der Schadenshergang für einen Montagefehler, können sie für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Das Urteil ist rechtskräftig.