In einem vom Landgericht Bielefeld (LG) entschiedenen Fall verlangte der Eigentümer eines Einfamilienhauses von seinem Nachbarn, den Betrieb einer Wärmepumpe während der Nacht zu unterlassen. Er machte geltend, dass die Anlage insbesondere tieffrequente Brummtöne verursache, die im Schlafzimmer deutlich wahrnehmbar seien. Nach seiner Darstellung führten die Geräusche zu Schlafstörungen, Erschöpfung und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Das Gericht stellte zwar fest, dass von der Wärmepumpe tieffrequente Geräusche ausgehen und diese auf das Nachbargrundstück übertragen werden, aber nach den Ergebnissen mehrerer Messungen sowie eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens überschritten die Geräusche jedoch weder die maßgeblichen Richtwerte noch führten sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Selbst unter besonders ungünstigen Messbedingungen arbeitete die Wärmepumpe deutlich innerhalb der zulässigen Grenzwerte.
Das Gericht betonte, dass die Beurteilung einer Lärmbelästigung objektiv erfolgen muss. Maßgeblich ist nicht das individuelle Empfinden besonders empfindlicher Personen, sondern die Wahrnehmung eines verständigen Durchschnittsmenschen. Persönliche Vorerkrankungen oder eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit könnten daher die rechtliche Bewertung grundsätzlich nicht beeinflussen. Zudem bestand bereits vor der Installation der Wärmepumpe eine erhebliche Vorbelastung durch den Verkehrslärm einer nahegelegenen Autobahn und Bundesstraße. Die Sachverständigen konnten nicht feststellen, dass die Wärmepumpe diese Belastung in relevanter Weise erhöhte.
Zwar hatte eine frühere Messung während einer außergewöhnlichen Betriebsphase der Wärmepumpe einzelne Auffälligkeiten ergeben, jedoch sah das Gericht darin lediglich eine Ausnahmesituation, die nicht geeignet war, eine dauerhafte wesentliche Beeinträchtigung zu belegen. Entscheidend sind die durchschnittlichen Geräuschverhältnisse im normalen Betrieb.
Da keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks festgestellt werden konnte, bestand kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Wärmepumpe.