
Seit Mitte Oktober 2024 kann ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die u. a. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Dabei können vor allem Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung zu berücksichtigen sein. So bleibt der Vermieter berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Anforderungen an eine fachgerechte, sichere und die Gebäudegestaltung nicht unzumutbar beeinträchtigende Ausführung zu stellen.
In einem Fall aus der Praxis hatte die Balkonbrüstung eine Höhe von 1,04 m und die Gesamthöhe des Balkons betrug 1,14 m. Die vom Mieter angeschafften Solarmodule hatten demgegenüber eine Höhe von 1,134 m. Bei der vorgesehenen Anbringung würde das Modul daher nicht vollständig innerhalb des durch die Balkonbrüstung begrenzten Bereichs verbleiben, sondern vielmehr über die Brüstung hinausragen bzw. unterhalb des Balkons in den von außen zugänglichen Bereich hineinreichen. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Anbringung der Module.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die Maßnahme betraf nicht mehr lediglich die Nutzung der dem Mieter überlassenen Balkonfläche. Zwar gehört der Balkon als solcher grundsätzlich zur Mietsache. Der Mietgebrauch erstreckt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf die äußere Gebäudegestaltung, die Außenseite der Balkonbrüstung oder unterhalb der Brüstung bzw. des Balkons liegende Gebäudeteile. Soweit das Modul nach außen oder nach unten über den durch die Brüstung begrenzten Balkonbereich hinausragt, ist daher auch ein Bereich betroffen, dessen Gestaltung und Verkehrssicherheit dem Vermieter bzw. Grundstücksverantwortlichen obliegt.
Weiterhin führten die Richter aus, dass das Interesse des Mieters an der Nutzung erneuerbarer Energien und an der Verringerung seiner Stromkosten zwar schutzwürdig und gesetzlich privilegiert ist. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nicht die Anbringung des konkret angeschafften Moduls. Bei der vorgesehenen Anbringung ragte dieses über den eigentlichen Balkonbereich hinaus. Dadurch war es vom vorbeiführenden Weg aus erreichbar und stellte eine vermeidbare Greif-, Verhakungs- und Zugbelastungsgefahr für Kinder dar.