
Tritt durch die Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon eines bestehenden Wohngebäudes eine erhebliche Verschattung oder Verdunkelung der Wohnung ein, kann dies einen Mietmangel darstellen, der zu einer dauerhaften Mietminderung berechtigt.
Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verschattung vorliegt, kommt es maßgeblich auf einen Vergleich der Lichtverhältnisse vor und nach der Bebauung an. Entscheidend ist, ob sich die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch die bauliche Veränderung spürbar und dauerhaft verschlechtert hat.
In einem Fall aus der Praxis sprach das Landgericht Hamburg einem Mieter eine Mietminderung von 5 % zu. Ursache war ein Neubau im Innenhof einer Wohnanlage, der zu einer erheblichen Verschattung und Verdunkelung führte. Ein simulierter Vergleich der Besonnungsdauer im Vorher- und Ist-Zustand ergab eine drastische Reduzierung. So nahm die Besonnungsdauer der Loggia im Winterhalbjahr um 99,5 % und im Sommerhalbjahr um 47,8 % ab.