
Grundstückseigentümer und sonstige Verkehrssicherungspflichtige (z. B. Mieter, wenn ihnen die Pflege des Grundstücks bzw. der Außenanlagen vertraglich übertragen wurde) sind verpflichtet, von ihrem Baumbestand ausgehende Gefahren für Dritte zu verhindern. Daher ist der Baumbestand in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen und es sind solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind.
Für die Frage, wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie) orientieren (Regelkontrolle einmal jährlich durch fachlich geschultes Personal), welche als Orientierungshilfe anerkannt wird.
In dem vom Landgericht Lübeck (LG) entschiedenen Fall wurde im Jahr 2005 auf einem Grundstück mit altem Baumbestand an einem Ast einer Rotbuche eine Schaukel angebracht. Die Befestigung erfolgte zunächst mittels Metallschellen, die im Laufe der Jahre in den Ast einwuchsen. Im Jahr 2013 wurde die Aufhängung verändert; die Metallschellen verblieben jedoch am Ast.
Am 6.5.2015 nutzte eine Auszubildende während einer Seminarpause die Schaukel gemeinsam mit einer weiteren Person. Dabei brach der etwa 13 cm dicke Ast aus ca. 4 m Höhe ab und traf die Auszubildende am Kopf, wodurch sie schwer verletzt wurde.
Die gesetzliche Unfallversicherung machte aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend und rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere sei die Befestigung der Schaukel sowie der Zustand des Astes unzureichend kontrolliert worden. Die Beklagten beriefen sich demgegenüber auf regelmäßig durchgeführte Baumkontrollen und machten ein Mitverschulden der Geschädigten geltend.
Das LG entschied zugunsten der Unfallversicherung. Nach Auffassung des Gerichts hätten die erkennbaren Beschädigungen am Ast Anlass geben müssen, einen Baumfachmann hinzuzuziehen, um die Tragfähigkeit des Astes fachkundig überprüfen zu lassen.