
Nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen kann bereits eine weitere verspätete Zahlung grundsätzlich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ausnahmen kommen zwar im Einzelfall – etwa bei Bagatellverstößen – in Betracht, lassen sich jedoch nicht schematisch bestimmen. Maßgeblich ist stets eine umfassende Interessenabwägung, bei der auch vor der Abmahnung liegende Pflichtverletzungen des Mieters zu berücksichtigen sind.
Ein täuschendes Verhalten des Mieters kann – ebenso wie wiederholt unpünktliche Mietzahlungen – das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien nachhaltig erschüttern und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen.
In dem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall kam zu den verspäteten Mietzahlungen hinzu, dass der eigentliche Mieter verstorben war und die Mitbewohnerin dies verschwieg, indem sie sich gegenüber dem Vermieter als der Verstorbene ausgab. Dieses Verhalten stellte neben den Zahlungsunregelmäßigkeiten eine erhebliche Verletzung der Vertrauensgrundlage dar.