
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister und ihre damit verbundene Bezeichnung als eGbR führt nicht zu einem Wechsel der Vermieteridentität. Die Vermieterstellung bleibt unverändert bestehen und die eGbR kann auch Eigenbedarf zugunsten eines ihrer Gesellschafter geltend machen. Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist ein ernsthaft verfolgter Nutzungswunsch. Wird dieser vom Mieter bestritten, trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast.
Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn sich Ehepartner trennen und einer der Partner die bislang vermietete Wohnung künftig selbst nutzen möchte.
Eine Räumungsunfähigkeit des Mieters kann jedoch gegeben sein, wenn dieser aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen oder umzuziehen. Gleiches gilt, wenn der Umzug zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder seiner Lebensverhältnisse führen würde. Diese Grundsätze erfassen auch im Haushalt lebende Angehörige.
Die Gewährung einer Räumungsfrist setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine solche ist zugunsten des Mieters vorzunehmen, wenn dessen Interesse am vorübergehenden Verbleib in der Wohnung das Interesse des Vermieters an der sofortigen Durchsetzung des Räumungsanspruchs überwiegt.