Wirksamer Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung
In einem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall ging es zentral um die Frage, ob eine Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs rechtmäßig war. Die Eigentümerin wollte die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Kündigung unwirksam war, weil es eine Mietvertragsergänzung aus dem Jahr 2001 gab, die die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausdrücklich ausschloss.
Diese Mietvertragsergänzung wurde zwischen dem damaligen Immobilieneigentümer und dem Mieter getroffen. Das Gericht stellte fest, dass die Ergänzungsvereinbarung wirksam war, auch wenn die Unterschriften der beiden Parteien auf der Vertragsurkunde sechs Wochen auseinanderlagen. Der zeitliche Unterschied der Unterschriften beeinträchtigt nach Ansicht des Gerichts nicht die Gültigkeit der Vereinbarung. Die entscheidende Frage war, ob sich die Parteien über die Ergänzung einig waren und sie wirksam umgesetzt wurde, was hier der Fall war.
Ein weiterer Punkt war die Argumentation der neuen Eigentümerin, dass sie diese Ergänzungsvereinbarung nicht kannte. Dazu stellten die LG-Richter klar, dass ein neuer Eigentümer in die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters eintritt, selbst wenn die Vereinbarung ihm nicht bekannt war. Der Vermieter konnte somit dem Mieter nicht wirksam wegen Eigenbedarfs kündigen. Denn die Regelung „Kauf bricht nicht Miete“ im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt: „Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“