Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund

Ein Mann mietete eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31.12. - 4.1. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Er beschwerte sich darüber bei der Vermieterin. Die versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation kurz vor 16 Uhr teilte die Vermieterin um 16 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Der Mann erklärte daraufhin, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle, die Reinigung zu spät sei und er daher alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen würde. Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf.

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Feriengastes. Das Landgericht Flensburg hat dagegen eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt hatte. Die Vermieterin war nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Feriengast sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert hatte, ergab sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. Eine Fristsetzung war nach Auffassung des Gerichts notwendig, da es dem Mann - auch angesichts der Besonderheiten des Silvesterabends - zumutbar gewesen wäre, bis 16.30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.