Schonfristzahlung nur Auswirkung auf fristlose Kündigung
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mann mietete mit Vertrag vom 31.1./1.2.2019 eine Wohnung, zahlte die Miete für die Monate September, Oktober und Dezember 2022 jedoch nicht. Daraufhin erklärte der Vermieter mit Schreiben vom 20.1.2023 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Bis Ende Januar 2023 glich der Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage des Vermieters, aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof und dieser entschied zugunsten des Vermieters.
Die geleistete Zahlung hat (lediglich) Folgen für die fristlose Kündigung. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.
