Schimmelschaden in Mietwohnung - Obhutspflichten des Mieters
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Grundsätzlich obliegen somit dem Vermieter die Instandhaltung und die Instandsetzung des Mietobjekts.
Tritt während der Mietdauer ein Mangel an der Mietsache auf - wie im vorliegenden Fall durch Schimmelbefall -, so ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, gleichgültig, ob die Ursache in seinem Verantwortungsbereich oder im Einflussbereich des Mieters liegt.
Die Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat, also hierfür die Ursache gesetzt hat.
Eine schuldhafte Schimmelverursachung durch den Mieter kommt nur bei unzureichendem Heiz- und Lüftungsverhalten in Betracht, da der Mieter nur diese Parameter beeinflussen kann. Falls der Vermieter kein an die konkrete Nutzung angepasstes Lüftungskonzept anbietet, ist der Mieter lediglich verpflichtet, die Sorgfalt walten zu lassen, die allgemein als angemessen gilt. Lüftet und heizt er nach den üblichen Empfehlungen, trifft ihn kein Verschulden an der Schimmelbildung. Es gilt als Standard, zweimal täglich etwa 10 Minuten zu lüften und separate Feuchtespitzen abzubauen - etwa beim Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und ähnlichen Tätigkeiten.
In einem vom Landgericht Landshut (LG) entschiedenen Fall ging es um die Verantwortlichkeit für die Schimmelbeseitigung in einer Mietwohnung sowie die Höhe einer eventuellen Mietminderung. Die Mieterin bewohnte seit 1991 eine 1970 errichtete Wohnung, in die 2001 neue Fenster eingebaut wurden. Bereits 2010 trat Schimmel auf, woraufhin die Vermieterin die Mieterin aufforderte, die Luftfeuchtigkeit durch vermehrtes und richtiges Lüften zu reduzieren. 2019 kam es erneut zu Schimmelbefall im Bad und im Kinderzimmer, während die Miete unter Vorbehalt gezahlt wurde. Die Mieterin vertrat die Auffassung, der Schimmel wäre auf einen seit dem Fenstertausch bestehenden Mietmangel zurückzuführen und nicht auf falsches Lüftungsverhalten.
Im Ergebnis stellten die LG-Richter fest, dass bei der vorhandenen baulichen Situation mit den 2001 erneuerten Fenstern bei einem Heiz- und Lüftungsverhalten, das den üblichen Empfehlungen entspricht und damit von jedem Mieter erwartet werden kann, Schimmel im Kinderzimmer und in der Fensterlaibung sowie Deckenkehle des Bades nicht entstanden wäre, sodass die Mieterin die Schimmelentstehung zu vertreten hat. Die Vermieterin war damit nicht zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet und die Mieterin hatte keinen Anspruch auf Mietminderung.