Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug
Das Landgericht Berlin II (LG) hatte auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung war unwirksam.
Es ging dabei um den nachfolgenden Sachverhalt: Eine andere Kammer des Landgerichts II hatte den Mieter, der das Mietobjekt seit seiner Geburt bewohnt, im September 2021 zur Duldung mehrerer Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verurteilt und ihn verpflichtet, den von der Vermieterin beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Ausführung der Arbeiten jeweils nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung von Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr zu gewähren.
Mit mehreren Schreiben forderte die Vermieterin den Mieter zwischen Juli und September 2023 auf, für Baufreiheit zu sorgen und das Haus zu räumen, da die Bewohnbarkeit der Immobilie in der Zeit der Bauphase nicht gegeben ist. Der Mieter erwiderte darauf unter anderem, dass er nur zur Duldung und Zutrittsgewährung, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden war.
Das LG teilt diese Auffassung. Der im Gesetz verwendete, dem vorangegangenen Urteil zugrundeliegende Begriff der Duldung erfasse kein aktives Handeln, sondern beschränke sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter müsse das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies komme allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. Dafür seien weder dem Ankündigungsschreiben noch den außergerichtlichen Schreiben der Vermieterin oder ihrem Vortrag in diesem zweiten Verfahren vor dem LG Anhaltspunkte zu entnehmen. Dagegen spreche vielmehr, dass die Maßnahmen in einem Reihenhaus vorgenommen werden sollen, demnach - anders als in einem Mehrfamilienhaus - isoliert geplant und durchgeführt werden können, ferner der Zustand des Hauses nach der Beschreibung der Maßnahmen im Ankündigungsschreiben. Den Aufforderungen der Vermieterin das Haus zu räumen, fehlte daher eine rechtliche Grundlage.