Keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu Baumaßnahmen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn alle wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Dokument festgehalten sind, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Für Vertragsänderungen gilt nichts anderes als für den Ursprungsvertrag. Sie müssen daher ebenfalls der Schriftform genügen, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen handelt. Treffen die Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so ist i.d.R. davon auszugehen, dass diese Abreden vertragswesentliche Bedeutung haben und daher der Schriftform unterliegen.
So entschieden die Richter des Kammergerichts Berlin: „Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form der o.g. gesetzlichen Regelung zu wahren.“
Beispiel: Ein Mieter möchte in seinem Büro eine Trennwand einziehen, um zwei separate Arbeitsbereiche zu schaffen. Im Mietvertrag steht, dass bauliche Veränderungen, wie z.B. das Einziehen von Wänden, nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden dürfen.
Der Mieter stellt an den Vermieter einen schriftlichen Antrag und beschreibt die geplanten Baumaßnahmen. Der Vermieter erteilt daraufhin schriftlich seine Zustimmung zu diesem Antrag.
In diesem Fall genügt die schriftliche Zustimmung des Vermieters - eine zusätzliche schriftliche Nachtragsvereinbarung zwischen beiden Parteien ist nicht notwendig, um die Schriftform zu wahren. Das bedeutet, dass kein separater, formeller Änderungsvertrag aufgesetzt werden muss.