Energieberatungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen
Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 € wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung hatte ein Verbraucher Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig waren.
Der Verbraucher hatte die Firma mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit dem Unternehmen beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Energieberatungsfirma, die diese nicht beanstandete.
Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Verbraucher in Absprache mit der Beratungsfirma die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten - für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Verbraucher daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.
Das Gericht sprach dem Kunden nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Firma hatte ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Verbraucher vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Hinweis der Beratungsfirma, der Verbraucher hätte sich eigenständig über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, steht im Widerspruch zur erwarteten Beratungsleistung im Rahmen des angebotenen Services. Es war gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus hatte die Firma den Verbraucher falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen war. Rechtsirrig hatte sie in E-Mails an den Verbraucher auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung war auch deshalb unzureichend und fehlerhaft.
Ein Energieberater schuldet i.d.R. grundsätzlich keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung oder übernehme gar eine Garantie dafür. Der Energieberater schuldet aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen.
Hinweis: Beim Kammergericht ist gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden.