Einsichtnahme auf Nachbargrundstück von einem Trampolin aus
In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 19.9.2024 entschiedenen Fall machte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn Abwehransprüche u.a. wegen Einsichtnahme auf sein Grundstück von einem Trampolin aus geltend.
Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, so die OLG-Richter.
Auf der anderen Seite übt der Nachbar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Nutzung des Trampolins aus. Das Springen auf einem Trampolin im eigenen Garten ist als normale Freizeitaktivität gesellschaftlich akzeptiert und beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht, sofern das Trampolin den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze gemäß den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen einhält und die Nutzung nicht absichtlich dazu dient, die Privatsphäre der Nachbarn zu stören.