Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach nach Reparatur durch Handwerksbetrieb
In einem vom Landgericht Frankfurt a.M. (LG) entschiedenen Fall war in einem Wohnhaus im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Ein von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragter Heizungs- und Sanitärbetrieb kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete der Monteur die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.
Ca. 2 Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Zum Vorschein kamen ein Muttertier mit ihren 4 Jungen, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Anschließend ließ der Hauseigentümer die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen. Nun verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von ca. 6.750 €.
Der Hauseigentümer hatte vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das LG aus, dass das Wiederanbringen der Holzverkleidung nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Heizungs- und Sanitärmonteurs war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Hauseigentümers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Der Installateur ist Fachmann im Heizungs- und Sanitärbereich. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Nach einer Anhörung der Parteien konnte auch nicht festgestellt werden, dass mündlich vereinbart worden war, der Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen. Ferner hatte der Monteur auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend (hier Taunus) Waschbären vorkommen.