Blumenkästen am Balkongeländer
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wurde in einer Eigentümerversammlung u.a. beschlossen, dass zukünftig sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen. Eine Eigentümerin war damit nicht einverstanden und argumentierte, dass alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht hätten und es in all den Jahren auch zu keinen Problemen kam.
Allein die Tatsache, dass das in den 1970er-Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss, entschieden die Richter.
Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden. Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hier gründet der Eigentümerbeschluss darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern und hält sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte dabei nicht nachgewiesen zu werden.