Beschädigung der Mietsache durch exzessives Rauchen

Grundsätzlich können Folgen des Rauchens vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst werden, wobei selbst übermäßiges Rauchen als vertragsgemäß angesehen werden kann, jedoch nur solange sich die Spuren durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Ein Schadensersatzanspruch wegen exzessiven Rauchens kann auch nicht allein durch Rückschluss aus einer vorgelegten Rechnung ermittelt werden, wenn dort lediglich Leistungen wie Tapezieren, Spachteln, Grundieren, Streichen genannt werden. Denn derartige Maßnahmen sind üblicherweise veranlasst, um Schönheitsreparaturen auszuführen. Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet ggf. einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter, wenn die Verschlechterungen der Wohnung durch exzessives Rauchen verursacht wurden, und sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. Im entschiedenen Fall musste beispielsweise der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden und damit war der Mieter dem Vermieter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.