Bei erhöhtem Rangieraufwand ist ein Tiefgaragenstellplatz ggf. mangelhaft
Für die gewöhnliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss es dem Nutzer grundsätzlich möglich sein, das Fahrzeug ohne übermäßigen Rangieraufwand und ohne erhebliche Komforteinbußen abzustellen.
Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und ausparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.
Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete Standard mittlerer Art und Güte. Dieser ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- oder Ausparken mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und normalen Fahrfähigkeiten unzumutbar wird. Im zumutbaren Rahmen sind daher gewisse Einschränkungen oder geringere Bequemlichkeit beim Rangieren vom Erwerber hinzunehmen.