Bau einer Rollstuhlrampe verweigert - hohe Entschädigung

Bau einer Rollstuhlrampe verweigert - hohe Entschädigung

In einem vom Landgericht Berlin II (LG) entschiedenen Fall verlangte ein auf einen Rollstuhl angewiesener Mieter und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe, um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können. Die Vermieterin verweigerte diese und so landete der Fall vor dem LG.

Laut der dortigen Entscheidung musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Nun sprach das LG dem Mieter auch noch eine Entschädigung i.H. von 11.000 € zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert hatte. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach ist eine Benachteiligung, z.B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was hier der Fall war.

Die LG-Richter führten aus, dass die Vermieterin den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt hatte, da sie die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte.

Nach dem AGG wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Mieters durch positive Maßnahmen, z.B. der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Pflicht zum Handeln kam die Vermieterin nicht nach. So war dem Mieter, im Gegensatz zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung, der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Die Entscheidung zur Höhe der Entschädigung begründete das LG mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Mieter und dem Verhalten der Vermieterin. Sie verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen und handelte dabei nicht problemorientiert. Es war dem Mieter - ohne die Hilfe Dritter - nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Mithin konnte er das Haus nicht spontan verlassen oder betreten und war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.