Aufdach-PV-Anlagen sind Bauwerke
Dem Landgericht Rostock lag der folgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Hausbesitzer beauftragte ein Unternehmen mit der Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich eines Batteriespeichers sowie zweier Wallboxen zur Ladung eines Elektrofahrzeugs. Nach der Inbetriebnahme kam es jedoch zu Problemen mit dem Batteriespeicher: Dieser wurde per Fernwartung vom Hersteller auf eine Leistungsgrenze von 70?% gedrosselt - als Reaktion auf bekannt gewordene Brandrisiken bei diesem Modell.
Zusätzlich stellte sich heraus, dass das Batteriemanagementsystem fehlerhaft arbeitete. Es konnte nicht sicherstellen, dass das Elektrofahrzeug vorrangig mit Solarstrom geladen wurde, sodass die Stromversorgung teilweise aus dem öffentlichen Netz erfolgte.
Der Auftraggeber setzte dem Unternehmen eine Frist zur Behebung der Mängel. Da diese fruchtlos verstrich, erklärte er den Teilrücktritt vom Vertrag und forderte eine anteilige Rückzahlung des Kaufpreises. Der Auftragnehmer wies die Ansprüche zurück und berief sich darauf, dass nachträgliche Herstellermaßnahmen (wie die Fernwartung) außerhalb ihres Verantwortungsbereichs lägen und kein Mangel im Sinne des Vertrags vorliege.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um einen Bauvertrag und dem Käufer stand ein Teilrücktritt hinsichtlich des Batteriespeichers zu, verbunden mit einem Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Kaufpreisanteils.
Die Abgrenzung des Bauvertrages vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung richtet sich entscheidend danach, ob der Schwerpunkt des Vertrages die Pflicht zur Eigentumsübertragung der zu montierenden Einzelteile ist oder aber die Montageverpflichtung und der damit verbundene individuelle Gesamterfolg. Weiter von Bedeutung ist die Art des gelieferten Gegenstandes, das Werteverhältnis von Lieferung und Montage sowie Besonderheiten der geschuldeten Leistung.
Von (Bau-)Werkverträgen umfasst sind auch solche Verträge, die Umbauarbeiten an einem Bauwerk betreffen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Vor diesem Hintergrund sind Aufdachanlagen als Bauwerke zu qualifizieren.
Bei Vorliegen eines Bauvertrages gilt: „Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“